Landesverband Nordrhein-Westfalen

Arbeits- und Tarifrecht (LAT)

Liebe Besucher*innen,

als Landesfachgruppe für Arbeits- und Tarifrecht möchten wir für Sie aktuelle Informationen zu Tarifverträgen oder Arbeitsvertragsrichtlinien zur Verfügung stellen, die im sozialen Bereich zu Anwendung kommen.

Die Ansprechpartner*innen der Landesfachgruppe sind darüber hinaus auch die vom Landesverband gewählte/n Rechtsschutzbeauftragten, die im Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes in allen Fragen zum Arbeits-, Tarif-, Besoldungs-, Straf- und Sozialversicherungsrecht kontaktiert werden können.

Termine & Treffen

Die LAT trifft sich in regelmäßigen Abständen zum Austausch, kollegialer Beratung, Fortbildung und Planung von Aktivitäten. An der Mitarbeit Interessierte Kolleg*innen und Unterstützer sind immer herzlich Willkommen!

Zum Reinschnuppern in unsere interessante Arbeit nehmen Sie Kontakt auf mit Wolfgang Stobbe, Sprecher der Landesfachgruppe Arbeits- und Tarifrecht in Nordrhein-Westfalen.

Die aktuell geplanten Sitzungstermine - auch digitale Treffen - sind Terminkalender einsehbar. Termine

Über unsere Arbeit berichten wir regelmäßig im Landesrundbrief für NRW.

Ansprechparter*innen der Fachgruppe & Rechtsschutz

Ansprechpartner für Streikfragen Ansprechpartner*innen LAT in den Bezirken

Eingangserläuterung zu den Tarifabschlüssen und Arbeitsvertragsrichtlinien

Arbeitsrechtliche Anfragen stehen häufig im Zusammenhang mit einem Tarifvertrag oder den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), auf die im Arbeits- oder Dienstvertrag, je nach Arbeit- oder Dienstgeber, Bezug genommen wird.

So kommt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Kolleg*innen zur Anwendung, die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Bundesverwaltung (TVöD Bund) stehen oder im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), d.h. bei Städten, Gemeinden, Landkreisen beschäftigt sind (TVöD VKA - Kommunen).

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gilt für Arbeitsverträge, die die bundesdeutschen Länder (außer Hessen) abschließen.

Die Kirchen und kirchlichen Wohlfahrtsverbände (Caritas und Diakonie) schließen in der Regel keine Tarifverträge mit Gewerkschaften ab. Im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen verhandeln sie Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) in paritätisch besetzten Kommissionen. Auf diese Arbeitsvertragsrichtlinien wird dann einzelvertraglich Bezug genommen. Für Beschäftigte bei den Kirchen und bei Caritas und Diakonie gelten daher die entsprechenden Arbeitsvertragsrichtlinien. Diese ähneln in großen Teilen den mit Gewerkschaften verhandelten Tarifverträgen, weisen aber auch Unterschiede auf.

Im Bereich der Caritas gelten die AVR Caritas (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes). Da diese regional verhandelt werden, müssen Beschäftigte in Nordrhein-Westfalen auch die regionalen Richtlinien für NRW beachten, auf die im Dienstvertrag Bezug genommen wird.

Für den Bereich der katholisch verfassten Kirche gilt die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO).

Im Bereich der Diakonie finden die AVR-Diakonie EKD (Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind), Anwendung.

Für den Bereich der evangelisch verfassten Kirche gilt der BAT-KF (Bundes Angestellten Tarifvertrag in kirchlicher Fassung)Anpassung des BAT-KF an die Tarifregelungen des Sozial- und Erziehungsdienstes des TVöD: Die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-RWL) hat am 14.12.2022 nach mehreren Verhandlungsrunden einen Beschluss zur Umsetzung des entsprechenden Tarifabschlusses im Sozial und Erziehungsdienst des TVöD gefasst. Hier die wesentlichen Inhalte dieses Beschlusses.

Unser hier veröffentlichter Überblick kann nur einen Ausschnitt der meist zur Anwendung kommenden Tarifverträge und Arbeitsvertragsrichtlinien bieten. Für die Klärung vieler arbeitsrechtlicher Fragen, insbesondere bei Fragen der korrekten Eingruppierung und Vergütung, ist immer die Information wichtig, welcher Tarifvertrag oder welche Arbeitsvertragsrichtlinie gilt.

TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst)

Die Einigungsbeschlüsse zum TVöD, die in der Verhandlungsrunde am 22./23.04.2023 in Potsdam getroffen worden sind, können auf der Eingangsseite des NRW-Landesverbandes eingesehen werden: https://nrw.dbsh.de/

Wir werden and dieser Stelle die Veränderungen darstellen, sobald die Redaktionsverhandlungen abgeschlossen sind und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, also nach dem 17. Mai 2023. Die Bschlüsse sollen rückwirkend ab dem 01.01.2023 gelten und ab Juni 2023 Wirkung entfalten, zunächst mit steuer- und abgabefreien Inflationsausgleichszahlungen, die erste bereits im Juni 2023 in Höhe von 1.240,- Euro.

Hier folgend die Ergebnisse der vorletzten Verhandlungsrunde:

Am 25. Oktober 2020 hat sich der dbb mit dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in der dritten Verhandlungsrunde nach bis zuletzt kontroversen Verhandlungen auf einen Tarifabschluss in der Einkommensrunde 2020 verständigt.

Die Regelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst:

Die Tabellenwerte für die die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst werden jeweils zum 1. April 2021 um 1,4%, mindestens jedoch um 50,00 Euro, und zum 1. April 202 um 1.8% erhöht. Individuelle Endstufen erhöhen sich um denselben Prozentsatz wie die Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

Zusätzlich erhalten alle Beschäftigten spätestens mit ihrem Dezember-Entgelt eine steuer- und sozialversicherungsfreie einmalige Corona-Sonderzahlung. Beschäftigte in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b in Höhe von 600,00 Euro und Beschäftigte in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 in Höhe von 400,00 Euro.

Die aktuellen Entgelt-Tabellen für den SuE (Stand 24. Oktober 2020), gültig ab dem 01.Aprill.2021 und dem 01. April 2022. (vorbehaltlich der endgültigen Abstimmung in der Redaktion)

Die allgemeinen Informationen zu dem Tarifergebnis finden Sie hier.

 

SuE-TVöD: Tarifverhandlungen im Sozial- und Erziehungsdienst mit den Kommunen

Abschluss der Redaktion zu den Tarifverhandlungen im Sozial- und Erziehungsdienst 2022 mit der VKA - Umsetzung der Tarifeinigung vom 18. Mai 2022

Bereits im Mai 2022 wurde in Potsdam und Berlin über den Tarif im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) erfolgreich abgeschlossen und ein Kompromiss vereinbart. Im Juli und August 2022 konnten nun die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung abgeschlossen werden.

Wie bereits auf der Startseite des DBSH-NRW erläutert wurde, verbirgt sich hinter der Einigung vor allem zweierlei: Das Ergebnis bietet konkrete Schritte hin zur notwendigen Entlastung. Gleichzeitig bietet es den Beschäftigten im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes verbesserte und auch monetäre Perspektiven. Die nachfolgenden Punkte stellen konkrete Verbesserungen dar. Davon profitieren zunächst die Kolleginnen und Kollegen, die heute schon diesen wichtigen Bereich der Daseinsvorsorge am Laufen halten. Gleichzeitig gewinnt der Sozial- und Erziehungsdienst bei der dringend notwendigen Suche nach fachlichem Nachwuchs deutlich an Attraktivität.

Wir stellen hier die Ergebnisse der Tarifeinigung vom 18. Mai 2022 sowie die Konkretisierung dieser Ergebnisse, die bei der Redaktionsverhandlung vom 01.09.2022 vereinbart wurden, zum Download bereit.

TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder)

Einigung in der Einkommensrunde 2021 erreicht

Am 29. November 2021 haben die Tarifvertragsparteien eine Einigung zur Einkommensrunde 2021 erreicht. Die Einigung ist unter den schwierigen Bedingungen der Corona-Pandemie zustande gekommen. Die gesamten Verhandlungen wurden außerdem bis zuletzt von der ultimativen Forderung der Arbeitgeberseite geprägt, über die Neuregelung des so genannten Arbeitsvorgangs in die Eingruppierung der Beschäftigten einzugreifen. Dem haben sich die Gewerkschaften erfolgreich widersetzt. Darüber hinaus wurden eine Entgelterhöhung, die den Anschluss an die allgemeine Entgeltentwicklung hält, und eine umfangreiche Corona-Sonderzahlung zum Ausgleich aktueller pandemiebedingter Härten vereinbart. Für den Gesundheitsbereich wurden außerdem deutliche strukturelle Verbesserungen erreicht.

Weitere Informationen:

  • die wesentlichen Punkte der Einigung
  • die vorläufige Entgelttabelle für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes ab Dezember 2022 (TV-L Anlage G)
   • die vorläufige Entgelte des Allgemeiner Teils ab Dezember 2022 (TV-L Anlage B)

AVR Caritas in NRW

Ergebnisse der Verhandlungen zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes, Region Nordrhein-Westfalen (AVR Caritas NRW):

In der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (Bundeskommission) wurde am 26.02.2021 Einigung über einen Tarifabschluss erzielt. Die Gehälter für die über 600.000 nicht-ärztlichen Beschäftigten sind ab dem 1. April 2021 in zwei Schritten um 3,2 Prozent, und zwar bereits zum 1. April 2021 um 1,4 Prozent gestiegen, mindestens aber um 50 Euro sowie in einem zweiten Schritt zum 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent. Der Beschluss orientierte sich am Tarifabschluss des Öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen. Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen hat am 09.03.2021 die Übernahme des Beschlusses der Bundeskommission mit Wirkung zum 01.03.2021 beschlossen.

Die Bschlüsse der Landeskommissionen können hier eingesehen werden: https://www.caritas.de/diecaritas/deutschercaritasverband/mitarbeitende/arbeitsrechtlichekommission/beschluesse/beschluesse

Die Tabellenentgelte der Anlage 33 - Anhang A - für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst können Sie hier einsehen:

Vergütungstabelle Anlage 33 - Anhang A - ab 01.04.2022

Beachten Sie auch die unten stehenden Änderungen zum SuE ab 01.01.2023.

Weitere Einzelheiten zu aktuellen Beschlüssen erhalten Sie auch auf der Mitarbeiterseite Arbeitsrechtliche Kommission Deutscher Caritasverband: www.akmas.de

Die AVR-Caritas, also die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ sind seit kurzem Online und kostenlos auf der Internetseite des Lambertus-Verlages verfügbar: https://www.lambertus.de/avr-caritas

Dort steht ein kompletter Textdownload der aktuellen AVR-Caritas zur Verfügung. Die für NRW maßgeblichen Tariftabellen finden sich im Anhang A „Tabellenentgelt Mitarbeiter im Sozial- Und Erziehungsdienst (RK Nord/NRW/Mitte/BW/Bayern)" sowie im Anhang B die „Entgeltgruppen für den Sozal- und Erziehungsdienst".

Auch ein Gehaltsrechner wird angeboten, in dem Bewerber der Caritas schnell Orientierung verschaffen können: https://www.lambertus.de/gehaltsrechner

AVR Caritas zieht nach: SuE, Anpassungen der Anlage 33

Die Bundeskomission hat die Übernahme der Tarifeinigungen für den Bereich Sozial- und Erziehungsdienst auch für den Geltungsbereich der AVR Caritas in zwei Teilen beschlossen. Die Landeskommissionen müssten diese Beschlüsse bestätigen, was für NRW im ersten Teil auch schon erfolgt ist. Eine Zusammenfassung der Tarifbeschlüsse zum Sozial- und Erziehungsdienst, Anlage 33 und Informationen zu den Änderungen zum 01.01.2023 und 01.10.2024 finden Sie auf der Website der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes: https://www.akmas.de/tarif/tarifrunde-sue-2022

 

BAT-KF (Bundes Angestellten Tarifvertrag in kirchlicher Fassung)

Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe (ARK-RWL) hat am 27.01.2021 beschlossen, dass die Entgelte zum 01.04.2021 um 1,4 %, mindestens 50,00 €, erhöht werden. Eine weitere Erhöhung gibt es ab dem 01.04.2022, dann werden die Entgelte um 1,8 % erhöht.
Die Entgelte für die Auszubildenden und Praktikanten werden ab dem 01.04.2021 und ab dem 01.04.2022 um jeweils 25,00 € monatlich erhöht. Mitarbeitende, die ständig in Wechselschicht arbeiten, erhalten ab dem 01.03.2021 eine monatliche Zulage in Höhe von 155,00 €. Für die Mitarbeitenden, die nicht ständig Wechselschicht leisten, gibt es pro Stunde 0,93 €.
Die Altersteilzeitordnung wurde bis zum 31.12.2022 verlängert, die Beschäftigungssicherungsordnung wird bis zu diesem Datum wiedereingeführt.
Die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken kann wurde dauerhaft festgelegt. Beschlossen wurde auch, dass der Arbeitgeber zur Nachzahlung und Abrechnung des vollen Entgelts verpflichtet ist, wenn die Agentur für Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt feststellt, dass die Gewährung von Kurzarbeit nicht zulässig war. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall den Mitarbeitenden über den negativen Bescheid unverzüglich zu informieren. Dies ist sehr wichtig, damit der Mitarbeitende die Nachzahlung fristgerecht geltend machen kann.
Tabellenentgelte für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen ab dem 01.04.2021 (SE-Entgelttabellen)
Tabellenentgelte für Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 01.04.2021 (SD-Entgelttabellen)

Anpassung des BAT-KF an die Tarifregelungen des Sozial- und Erziehungsdienstes des TVöD

Die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-RWL) hat am 14.12.2022 nach mehreren Verhandlungsrunden einen Beschluss zur Umsetzung des entsprechenden Tarifabschlusses im Sozial und Erziehungsdienst des TVöD gefasst. Hier die wesentlichen Inhalte dieses Beschlusses.

AVR-Diakonie EKD

AVR-Diakonie EKD (Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind):

Die Dienstnehmer und Dienstgeber haben sich am 29.08.2022 für die ca. 200.000 Beschäftigten im Bereich der AVR Diakonie Deutschland auf ein Erhöhungspaket geeinigt.

Alle Beschäftigten erhalten noch in 2022 eine Corona-Sonderzahlung. Diese beträgt in den unteren Entgeltgruppen (EG 1-7) 300,00 Euro und in den oberen Entgeltgruppen (ab EG 8) 200,00 Euro. Auszubildende und Anerkennungspraktikanten erhalten einmalig 100,00 Euro. Die Corona-Sonderzahlung ist ab 01.10.2022, spätestens aber bis zum 31.12.2022, auszuzahlen.

Ab 01.01.2023 steigen die Entgelte um 5,2 %, mindestens jedoch um 175,00 Euro. Dieser Mindesterhöhungsbetrag führt dazu, dass die Beschäftigten in den unteren Entgeltgruppen bis zu 10 % mehr Brutto-Gehalt bekommen. Für Auszubildende und Anerkennungspraktikanten steigen die Vergütungen ab 01.01.2023 um 100,00 Euro; in der Pflege um 120,00 Euro monatlich.

Darüber hinaus erhalten die Beschäftigten in der patientennahen Pflege in Einrichtungen der Altenpflege, in Krankenhäusern und in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Bereich Wohnen (Fachkräfte in den Entgeltgruppen 7 und 8) eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 Euro.

Ärztinnen und Ärzte erhalten rückwirkend ab dem 01.01.2022 eine Entgelterhöhung von 4,1 %.

Ab dem 01.01.2023 wird es auch möglich, Entgelt für die ausschließliche Sachleistung eines Elektrofahrades oder Fahrrades umzuwandeln, also das sogenannte „Jobrad-Leasing“. Dazu bedarf es einer Änderung des Dienstvertrages und das Abschließen einer entsprechenden Dienstvereinbarung, die inhaltlich auch die Aufklärung über eventuelle Nachteile beinhalten muss.

Die konkreten Einzelheiten dieses Abschlusses sind dem Rundschreiben der ARK-DD vom 12.09.22 und der Anlage zum Rundschreiben der ARK-DD Teil C Tabellenanhang vom 12.09.22 zu entnehmen.

Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)

Umfassende Informationen sind auf der Seite der Regional-KODA NW zu finden.

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