Landesverband Nordrhein-Westfalen

Arbeits- und Tarifrecht (LAT)

Liebe Besucher*innen,

als Landesfachgruppe für Arbeits- und Tarifrecht möchten wir für Sie aktuelle Informationen zu Tarifverträgen oder Arbeitsvertragsrichtlinien zur Verfügung stellen, die im sozialen Bereich zu Anwendung kommen.

Die Ansprechpartner*innen der Landesfachgruppe sind darüber hinaus auch die vom Landesverband gewählte/n Rechtsschutzbeauftragten, die im Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes in allen Fragen zum Arbeits-, Tarif-, Besoldungs-, Straf- und Sozialversicherungsrecht kontaktiert werden können.

Termine & Treffen

Die LAT trifft sich in regelmäßigen Abständen zum Austausch, kollegialer Beratung, Fortbildung und Planung von Aktivitäten. An der Mitarbeit Interessierte Kolleg*innen und Unterstützer sind immer herzlich Willkommen!

Zum Reinschnuppern in unsere interessante Arbeit nehmen Sie Kontakt auf mit Wolfgang Stobbe, Sprecher der Landesfachgruppe Arbeits- und Tarifrecht in Nordrhein-Westfalen, unter wolfgang.stobbe(at)dbsh-nrw(dot)de.

Die aktuell geplanten Sitzungstermine - auch digitale Treffen - erfragen Sie bitte bei uns.

Über unsere Arbeit berichten wir regelmäßig im Landesrundbrief für NRW.

Ansprechpartner*innen LAT in den Bezirken

Eingangserläuterung zu den Tarifabschlüssen und Arbeitsvertragsrichtlinien

Arbeitsrechtliche Anfragen stehen häufig im Zusammenhang mit einem Tarifvertrag oder den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), auf die im Arbeits- oder Dienstvertrag, je nach Arbeit- oder Dienstgeber, Bezug genommen wird.

So kommt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Kolleg*innen zur Anwendung, die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Bundesverwaltung (TVöD Bund) stehen oder im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), d.h. bei Städten, Gemeinden, Landkreisen beschäftigt sind (TVöD VKA - Kommunen).

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gilt für Arbeitsverträge, die die bundesdeutschen Länder (außer Hessen) abschließen.

Die Kirchen und kirchlichen Wohlfahrtsverbände (Caritas und Diakonie) schließen in der Regel keine Tarifverträge mit Gewerkschaften ab. Im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen verhandeln sie Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) in paritätisch besetzten Kommissionen. Auf diese Arbeitsvertragsrichtlinien wird dann einzelvertraglich Bezug genommen. Für Beschäftigte bei den Kirchen und bei Caritas und Diakonie gelten daher die entsprechenden Arbeitsvertragsrichtlinien. Diese ähneln in großen Teilen den mit Gewerkschaften verhandelten Tarifverträgen, weisen aber auch Unterschiede auf.

Im Bereich der Caritas gelten die AVR Caritas (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes). Da diese regional verhandelt werden, müssen Beschäftigte in Nordrhein-Westfalen auch die regionalen Richtlinien für NRW beachten, auf die im Dienstvertrag Bezug genommen wird.

Für den Bereich der katholisch verfassten Kirche gilt die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO).

Im Bereich der Diakonie finden die AVR-Diakonie EKD (Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind), Anwendung.

Für den Bereich der evangelisch verfassten Kirche gilt der BAT-KF (Bundes Angestellten Tarifvertrag in kirchlicher Fassung)Anpassung des BAT-KF an die Tarifregelungen des Sozial- und Erziehungsdienstes des TVöD: Die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-RWL) hat am 14.12.2022 nach mehreren Verhandlungsrunden einen Beschluss zur Umsetzung des entsprechenden Tarifabschlusses im Sozial und Erziehungsdienst des TVöD gefasst. Hier die wesentlichen Inhalte dieses Beschlusses.

Unser hier veröffentlichter Überblick kann nur einen Ausschnitt der meist zur Anwendung kommenden Tarifverträge und Arbeitsvertragsrichtlinien bieten. Für die Klärung vieler arbeitsrechtlicher Fragen, insbesondere bei Fragen der korrekten Eingruppierung und Vergütung, ist immer die Information wichtig, welcher Tarifvertrag oder welche Arbeitsvertragsrichtlinie gilt.

TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst)

Die Entgelttabelle, die ab April 2022 galt, ist jetzt noch aktuell und wird weiterhin bis einschl. Februar 2024 angewandt:Link folgen

Die Einigungsbeschlüsse zum TVöD, die in der Verhandlungsrunde am 22./23.04.2023 in Potsdam getroffen worden sind, können auch auf der Eingangsseite des NRW-Landesverbandes eingesehen werden: https://nrw.dbsh.de/

Die Beschlüsse wirken rückwirkend ab dem 01.01.2023 (keine Tabellen-Erhöhung zum 01.01.2023, jedoch mit einem steuer- und abgabefreien Inflationsausgleich ab Juni 2023):

  • Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro, gestaffelt in Teilbeträge, und zwar 1.240 Euro im Juni 2023, weitere 220 Euro dann jeweils in den Monaten von Juli 2023 bis Februar 2024 (steuer- und sozialabgabenfrei!).

  • Ab dem 01. März 2024: Sockel von 200 Euro und eine lineare Erhöhung von 5,5 Prozent, mind. 340 Euro (s. neue Entgelttabelle unten)

  • Erhöung der Ausbildungs- und Praktikantenentgelte zum 01.03.2024 um 150 Euro

  • Der Vertrag hat 24 Monate Laufzeit, rückwirkend ab 01.01.2023 bis 31.12.2024

Mittlerweile sind die Redaktionsverhandlungen abgeschlossen. Dazu gab es in der Informationsschrift tacheles von dbb beamtenbund und tarifunion, Ausgabe Nr. 07/08, Juli/August 2023 folgende Veröffentlichung: Link folgen

Ab dem 01.03.2024 bis mindestens 31.12.2024 gilt dann folgende Entgelttabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst: Link folgen

SuE-TVöD: Tarifverhandlungen im Sozial- und Erziehungsdienst mit den Kommunen

Abschluss der Redaktion zu den Tarifverhandlungen im Sozial- und Erziehungsdienst 2022 mit der VKA - Umsetzung der Tarifeinigung vom 18. Mai 2022

Bereits im Mai 2022 wurde in Potsdam und Berlin über den Tarif im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) erfolgreich abgeschlossen und ein Kompromiss vereinbart. Im Juli und August 2022 konnten nun die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung abgeschlossen werden.

Wie bereits auf der Startseite des DBSH-NRW erläutert wurde, verbirgt sich hinter der Einigung vor allem zweierlei: Das Ergebnis bietet konkrete Schritte hin zur notwendigen Entlastung. Gleichzeitig bietet es den Beschäftigten im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes verbesserte und auch monetäre Perspektiven. Die nachfolgenden Punkte stellen konkrete Verbesserungen dar. Davon profitieren zunächst die Kolleginnen und Kollegen, die heute schon diesen wichtigen Bereich der Daseinsvorsorge am Laufen halten. Gleichzeitig gewinnt der Sozial- und Erziehungsdienst bei der dringend notwendigen Suche nach fachlichem Nachwuchs deutlich an Attraktivität.

Wir stellen hier die Ergebnisse der Tarifeinigung vom 18. Mai 2022 sowie die Konkretisierung dieser Ergebnisse, die bei der Redaktionsverhandlung vom 01.09.2022 vereinbart wurden, zum Download bereit.

TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder)

Einigung in der Einkommensrunde 2023 erreicht!

Am 09. Dezember 2023 haben die Tarifvertragsparteien eine Einigung zur Einkommensrunde 2023 erreicht. Die Arbeitgebenden haben letztlich eingesehen, dass sie es sich schon aus Eigeninteresse nicht leisten können, auf einem immer härter umkämpften Arbeitsmarkt bei der Bezahlung weiter zurückzufallen. Wer Beschäftigte binden und motivieren will, muss sie wettbewerbsfähig bezahlen. Die massiven Warnstreiks und Demonstrationen haben entscheidend zu diesem Durchbruch beigetragen.

Die wesentlichen Eckpunkte der Einigung:

  • Ein steuer- und sozialabgabenfreier Inflationsausgleich in Höhe von 3.000 Euro (stufenweise Auszahlung ab Dezember 2023).
  • Ab dem 1. November 2024 Erhöhung der Tabellenentgelte um 200 Euro (Sockelbetrag) und ab dem 1. Februar 2025 um 5,5 Prozent (Anpassung des Erhöhungsbetrags auf 340 Euro, wo dieser Wert nicht erreicht wird).
  • Ausbildungs- und Praktikantenentgelte werden zu den gleichen Zeitpunkten um insgesamt 150 Euro erhöht.
  • Vertragslaufzeit: 25 Monate.

Weitere Informationen:

 

AVR Caritas in NRW

Ergebnisse der Verhandlungen zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes, Region Nordrhein-Westfalen (AVR Caritas NRW):

Die Bundeskommission (Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes) hat am 15. Juni 2023 im Rahmen der Allgemeinen Tarifrunde 2023 (alle Berufsgruppen, außer Ärztinnen und Ärzte sowie Lehrerinnen und Lehrer) beschossen, die Erhöhungen aus dem Abschlüssen des Öffentlichen Dienstes zu übernehmen. Am 28. Juni 2023 hat die Regionalkommission NRW den Beschluss der Bundeskommission unverändert umgesetzt.

Die Ergebnisse in den Anlagen 2, 2d, 2e, 31-33 AVR werden von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission NRW wie folgt dargestellt:

  • Ab März 2024 folgt die Erhöhung der Tabellenentgelte zunächst um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro und
  • anschließend eine Erhöhung dieses Wertes um 5,5 Prozent
  • Im dritten Schritt muss gewährleistet sein, dass die Erhöhung mindestens 340 Euro beträgt
  • Die weiteren (dynamischen) Vergütungsbestandteile werden zum 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht

Änderungen für Auszubildende (Anlage 7 AVR):

  • Ab März 2024 steigt die Ausbildungsvergütung um 150 Euro monatlich
  • Als zusätzliche Inflationsausgleichsprämie für Auszubildende werden in den Monaten Oktober 2023 bis Februar 2024 je 100 Euro monatlich gezahlt. Damit erhöht sich die Prämie für Auszubildende von bisher 1.000 Euro (je 500 Euro im Juni 2023 und Juni 2024) auf insgesamt 1.500 Euro

Inflationsausgleichsprämie:

Für alle Beschäftigten bei der Caritas wurde bereits im Dezember 2022 eine Inflationsausgleichsprämie von insgesamt 3.000 Euro für die Jahre 2023 und 2024 beschlossen.

Die Ergebnisse für Ärztinnen und Ärzte (Anlage 30 AVR) werden hier nicht dargestellt.

Die Beschlüsse der Landeskommissionen können hier eingesehen werden: https://www.caritas.de/diecaritas/deutschercaritasverband/mitarbeitende/arbeitsrechtlichekommission/beschluesse/beschluesse

Die z.Zt. noch gültigen Tabellenentgelte der Anlage 33 - Anhang A - für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst können Sie hier einsehen:

Vergütungstabelle Anlage 33 - Anhang A - ab 01.04.2022

Die Änderungen in der Vergütungstabelle zum 01.03.2024 werden vor Inkrafttreten hier veröffentlicht.

Beachten Sie auch die unten stehenden Änderungen zum SuE ab 01.01.2023 und 01.10.2024.

Weitere Einzelheiten zu aktuellen Beschlüssen erhalten Sie auch auf der Mitarbeiterseite Arbeitsrechtliche Kommission Deutscher Caritasverband: www.akmas.de

Die AVR-Caritas, also die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ sind seit kurzem Online und kostenlos auf der Internetseite des Lambertus-Verlages verfügbar: https://www.lambertus.de/avr-caritas

Dort steht ein kompletter Textdownload der aktuellen AVR-Caritas zur Verfügung. Die für NRW maßgeblichen Tariftabellen finden sich im Anhang A „Tabellenentgelt Mitarbeiter im Sozial- Und Erziehungsdienst (RK Nord/NRW/Mitte/BW/Bayern)" sowie im Anhang B die „Entgeltgruppen für den Sozal- und Erziehungsdienst".

Auch ein Gehaltsrechner wird angeboten, in dem Bewerber der Caritas schnell Orientierung verschaffen können: https://www.lambertus.de/gehaltsrechner

AVR Caritas zieht nach: SuE, Anpassungen der Anlage 33

Eine Zusammenfassung der Tarifbeschlüsse im Rahmen der Übernahme der Tarifeinigungen für den Bereich Sozial- und Erziehungsdienst auch für den Geltungsbereich der AVR Caritas, Anlage 33 und Informationen zu den Änderungen zum 01.01.2023 und 01.10.2024 finden Sie auf der Website der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes: https://www.akmas.de/tarif/tarifrunde-sue-2022

 

BAT-KF (Bundes Angestellten Tarifvertrag in kirchlicher Fassung)

Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe (ARK-RWL) hat am 31.05.2023 beschlossen, dass die Mitarbeitenden, die unter den BAT-KF fallen, mit Ausnahme der Maßnahmeteilnehmenden, die gleichen Entgelterhöhungen erhalten, wie die Mitarbeitenden, die unter den TVöD-VKA fallen:

A.  Die Zahlung einer einmaligen Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.240,00 Euro. Auszubildende, Schülerinnen und Schüler und die Praktikant*innen erhalten 620,00 Euro. Die Auszahlung soll mit dem Entgelt Juni 2023 erfolgen. Für Teilzeitkräfte wird die Inflationsausgleichsprämie anteilig gezahlt.

B.  Die Zahlung einer monatlichen Inflationsausgleichsprämie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 in Höhe von 220,00 Euro. Auszubildende, Schülerinnen und Schüler und die Praktikant*innen erhalten 110,00 Euro. Für Teilzeitkräfte wird die Inflationsausgleichsprämie anteilig gezahlt.

C.  Die Tabellenentgelte werden ab dem 01.03.2024 um 200,00 Euro, danach um 5,5 %, mindestens jedoch um 340,00 Euro, erhöht.

D.  Zulagen, für die eine Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden ab dem 01.03.2024 um 11,5 % erhöht.

E.  Die Tabellenentgelte für die Auszubildenden, die Schülerinnen und Schüler und die Praktikant*innen werden ab dem 01.03.2024 um 150,00 Euro erhöht.

F.  Die Wirkung der Beschäftigungssicherungsordnung wird ab dem 31.05.2023 bis zum 31.12.2024 verlängert bzw. wiedereingeführt.

G.  Die Altersteilzeitordnung wird bis zum 31.12.2024 verlängert.

H.  Sollten sich nach den redaktionellen Verhandlungen noch weiter Punkte ergeben, die im Tarifabschluss im Bereich des TVöD-VKA berücksichtigt worden und in der beschlossenen Arbeitsrechtsreglung noch nicht enthalten sind, werden diese Punkte nachverhandelt.

Somit wurde die Tarifeinigung aus dem öffentlichen Dienst eins zu eins übernommen. Zusätzlich wurden die Beschäftigungssicherungsordnung und die Altersteilzeitordnung verlängert.

Die Mitarbeitenden in der gemeindlichen Kinder-Jugendarbeit, die unter die Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ fallen erhalten jetzt auch, rückwirkend ab dem 01.01.2023, eine SE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro bzw. 180,00 Euro, zwei Regenerationstage sowie eine Eimalzahlung in Höhe von 780,00 Euro bzw. 1.080,00 Euro.

Tabellenentgelte für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen ab dem 01.04.2022 (SE-Entgelttabellen)

Tabellenentgelte für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen ab dem 01.03.2024 (SE-Entgelttabellen)

Tabellenentgelte für Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 01.04.2022 (SD-Entgelttabellen)

Tabellenentgelte für Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 01.03.2024 (SD-Entgelttabellen)

 

Anpassung des BAT-KF an die Tarifregelungen des Sozial- und Erziehungsdienstes des TVöD

Die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-RWL) hat am 14.12.2022 nach mehreren Verhandlungsrunden einen Beschluss zur Umsetzung des entsprechenden Tarifabschlusses im Sozial und Erziehungsdienst des TVöD gefasst. Hier die wesentlichen Inhalte dieses Beschlusses.

AVR-Diakonie EKD

Durchbruch bei den Entgeltverhandlungen in der AVR Diakonie EKD (Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind) für 2024:

Die Entgeltverhandlungen für die Entgeltrunde 2024 sind am 10.08.2023 mit einem sehenswerten Ergebnis zu einem guten Ende gekommen.

Die wichtigsten Ergebnisse, bei einer Laufzeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024, sind folgende:

1. Zahlung der vollen Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3000.00 Euro in 2024, gestaffelt in 12 Monatsbeträgen á 200,00 Euro, zzgl. 600,00 Euro zahlbar bis spätestens 30.04.2024. Auszubildende und Praktikant*nnen erhalten jeweils die Hälfte. Teilzeitkräfte erhalten die Beträge ihrem Teilzeitfaktor entsprechend.

2. Die Löhne und Gehälter für alle Beschäftigten, Auszubildende und Praktikant*innen steigen zum 01.07.2024 um 5,2 v. H.

3. Statt 2 Regenerationstagen für bestimmte Personengruppen, erhalten alle Beschäftigten in der AVR DD ab dem Kalenderjahr 2023 dauerhaft einen zusätzlichen Tag Urlaub.

Genauere Informationen können dem Rundschreiben der ARK-DD vom 15.08.2023 entnommen werden.

Hier finden Sie die neuen Entgelttabellen.

Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)

Umfassende Informationen sind auf der Seite der Regional-KODA NW zu finden.