Liebe Besucher*innen,

als Landesfachgruppe für Arbeits- und Tarifrecht möchten wir für Sie aktuelle Informationen zu Tarifverträgen oder Arbeitsvertragsrichtlinien zur Verfügung stellen, die im sozialen Bereich zu Anwendung kommen.

Die Ansprechpartner*innen der Landesfachgruppe sind darüber hinaus auch die vom Landesverband gewählte/n Rechtsschutzbeauftragten, die im Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes in allen Fragen zum Arbeits-, Tarif-, Besoldungs-, Straf- und Sozialversicherungsrecht kontaktiert werden können.

Termine & Treffen

Die LAT trifft sich in regelmäßigen Abständen zum Austausch, kollegialer Beratung, Fortbildung und Planung von Aktivitäten. An der Mitarbeit Interessierte Kolleg*innen und Unterstützer sind immer herzlich Willkommen!

Zum Reinschnuppern in unsere interessante Arbeit nehmen Sie Kontakt auf mit Wolfgang Stobbe, Sprecher der Landesfachgruppe Arbeits- und Tarifrecht in Nordrhein-Westfalen, unter wolfgang.stobbe(at)dbsh-nrw(dot)de.

Die aktuell geplanten Sitzungstermine - auch digitale Treffen - erfragen Sie bitte bei uns.

Über unsere Arbeit berichten wir regelmäßig im Landesrundbrief für NRW.

Neue Reihe: Die Landesfachgruppe Arbeits- und Tarifrecht informiert.

Ab sofort finden Sie hier Informationen zu rechtlichen Fragestellungen aus dem Arbeitsalltag der Landesfachgruppe LAT, für Sie aufbereitet und verständlich erklärt.

 

Eingangserläuterung zu den Tarifabschlüssen und Arbeitsvertragsrichtlinien

Arbeitsrechtliche Anfragen stehen häufig im Zusammenhang mit einem Tarifvertrag oder den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), auf die im Arbeits- oder Dienstvertrag, je nach Arbeit- oder Dienstgeber, Bezug genommen wird.

So kommt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Kolleg*innen zur Anwendung, die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Bundesverwaltung (TVöD Bund) stehen oder im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), d.h. bei Städten, Gemeinden, Landkreisen beschäftigt sind (TVöD VKA - Kommunen).

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gilt für Arbeitsverträge, die die bundesdeutschen Länder (außer Hessen) abschließen.

Die Kirchen und kirchlichen Wohlfahrtsverbände (Caritas und Diakonie) schließen in der Regel keine Tarifverträge mit Gewerkschaften ab. Im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen verhandeln sie Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) in paritätisch besetzten Kommissionen. Auf diese Arbeitsvertragsrichtlinien wird dann einzelvertraglich Bezug genommen. Für Beschäftigte bei den Kirchen und bei Caritas und Diakonie gelten daher die entsprechenden Arbeitsvertragsrichtlinien. Diese ähneln in großen Teilen den mit Gewerkschaften verhandelten Tarifverträgen, weisen aber auch Unterschiede auf.

Im Bereich der Caritas gelten die AVR Caritas (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes). Da diese regional verhandelt werden, müssen Beschäftigte in Nordrhein-Westfalen auch die regionalen Richtlinien für NRW beachten, auf die im Dienstvertrag Bezug genommen wird.

Für den Bereich der katholisch verfassten Kirche gilt die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO).

Im Bereich der Diakonie finden die AVR-Diakonie EKD (Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind), Anwendung.

Für den Bereich der evangelisch verfassten Kirche gilt der BAT-KF (Bundes Angestellten Tarifvertrag in kirchlicher Fassung)Anpassung des BAT-KF an die Tarifregelungen des Sozial- und Erziehungsdienstes des TVöD: Die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-RWL) hat am 14.12.2022 nach mehreren Verhandlungsrunden einen Beschluss zur Umsetzung des entsprechenden Tarifabschlusses im Sozial und Erziehungsdienst des TVöD gefasst. Hier die wesentlichen Inhalte dieses Beschlusses.

Unser hier veröffentlichter Überblick kann nur einen Ausschnitt der meist zur Anwendung kommenden Tarifverträge und Arbeitsvertragsrichtlinien bieten. Für die Klärung vieler arbeitsrechtlicher Fragen, insbesondere bei Fragen der korrekten Eingruppierung und Vergütung, ist immer die Information wichtig, welcher Tarifvertrag oder welche Arbeitsvertragsrichtlinie gilt.

TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst)

Einkommensrunde TVöD 2025

Am 6. April hat die Bundestarifkommission dem modifizierten Schlichterspruch vom 28. März 2025 zugestimmt. Der Tarifabschluss setzt sich aus ungewöhnlich vielen Komponenten zusammen.

Die Einigung im Detail:

Das Volumen der Entgelterhöhungen:

Die Tabellenentgelte steigen in zwei Schritten:

  • ab dem 1. April 2025 um 3 %, mindestens aber 110 Euro
  • ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 %

bei einer Laufzeit von 27 Monaten (bis 31. März 2027).

Es gibt eine soziale Komponente:

Die Einigung enthält einen Mindestbetrag in Höhe von 110 Euro im ersten Erhöhungsschritt als soziale Komponente. Das führt zu einer überproportionalen Erhöhung des Tabellenentgelts in den gesamten Entgeltgruppen 1 bis 5 sowie in Entgeltgruppe 6 bis zur Stufe 5, in Entgeltgruppe 7 bis zur Stufe 4, in Entgeltgruppe 8 bis zur Stufe 3, in Entgeltgruppe 9a bis zur Stufe 2 und in Entgeltgruppe 9b Stufe 1. So kommen im ersten Schritt prozentuale Erhöhungen von bis zu 4,67 % zustande.

Entgelt und Übernahme bei Auszubildenden:

Das Entgelt der Auszubildenden, dual Studierenden, Praktikant/-innen steigt ebenfalls in zwei Schritten:

  • ab dem 1. April 2025 um 75 Euro
  • ab dem 1. Mai 2026 um weitere 75 Euro

Die Auszubildenden und dual Studierenden werden bei betrieblichem Bedarf unbefristet übernommen, wenn sie mindestens mit der Note „Befriedigend“ abgeschlossen haben.

Instrumente zur Entlastung der Beschäftigten:

Ab dem Jahr 2027 gibt es einen zusätzlichen Urlaubstag für alle. *

Jahressonderzahlung und Umwandlungstage:

Die Jahressonderzahlung wird ab 2026 erhöht.

Bund:

EG 1 bis 8:                von 90 auf 95 %

EG 9a bis 12:           von 80 auf 90 %

EG 13 bis 15:           von 60 auf 75 %

VKA:

85 % in allen EG

90 % in EG 1 bis 8 in den Bereichen BT-K und BT-B

Es besteht die Möglichkeit, diese (außer in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen) in bis zu drei zusätzliche freie Tage umzuwandeln. Für den Bereich der Besonderen Teile Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen wird als Ausgleich für die fehlende Umwandlungsmöglichkeit die Jahressonderzahlung in den Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 90 % erhöht. *

Schicht- und Wechselschichtzulage:

Die Zulage für ständige Schichtarbeit wird ab dem 1. Juli 2025 von 40 Euro auf 100 Euro monatlich erhöht. Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit steigt zum gleichen Zeitpunkt von 105 Euro auf 200 Euro, im Bereich der Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen von 155 Euro auf 250 Euro. Die Stundensätze für nicht ständige Schicht- und Wechselschichtarbeit werden entsprechend erhöht. Ab dem Jahr 2027 werden diese Zulagen dynamisiert.

Mehr Arbeitszeitsouveränität

Arbeitszeitkonto:

Auf betrieblicher Ebene kann durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung ein Langzeitkonto vereinbart werden. Das eingebrachte Wertguthaben soll zum Beispiel für Sabbaticals, eine Verringerung der Arbeitszeit, Freistellungen für Kinderbetreuungen und Pflege verwendet werden können.

Gleitzeit:

Die Regelungen zur Gleitzeit werden zukünftig genauer gefasst, um eine Kappung von Stunden zu vermeiden. Wenn ein Langzeitkonto eingerichtet ist, soll auch eine Übertragung von Plusstunden auf dieses Konto erfolgen können. Künftig sollen auch Überstunden angeordnet werden, um die Kappung zu vermeiden.

Freiwillige Verlängerung der Arbeitszeit mit Zulagen *:

Beschäftigte und Arbeitgebende können – für beide Seiten freiwillig – vereinbaren, dass ab dem Jahr 2026 die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 42 Stunden erhöht wird. Das kann für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten vereinbart werden. Eine Verlängerung ist möglich. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Beschäftigten erhalten dann das entsprechend erhöhte Entgelt, entsprechend erhöhte sonstige Entgeltbestandteile und einen Zuschlag für jede Erhöhungsstunde. Der Zuschlag beträgt:

  • in den Entgeltgruppen 1 bis 9b: 25 %
  • in den Entgeltgruppen 9c bis 15: 10 % des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe

* Die Regelungen zur freiwilligen Verlängerung der Arbeitszeit, der zusätzliche Urlaubstag ab 2027 sowie die Möglichkeit zur Umwandlung der Jahressonderzahlung (inklusive der fünf Prozentpunkte Kompensation im Bereich BT-K und BT-B) können gemeinsam frühestens zum 31. Dezember 2029 gekündigt werden. Davor sollen diese neu eingeführten Regelungen evaluiert werden.

Weitere Regelungen:

Im Bereich Rettungsdienst erfolgt eine Absenkung der Wochenarbeitszeit von 48 auf 46 Stunden ab dem 1. Januar 2026 und auf 44 Stunden ab dem 1. Januar 2027. Des Weiteren wird die Möglichkeit von 24-Stunden-Diensten mit maximal neun Stunden Vollarbeit festgeschrieben. Im Bereich des Bundes wird die bisher nur für das Tarifgebiet West geltende Kündigungsschutzregelung für Beschäftigte über 40 mit einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren auf das Tarifgebiet Ost ausgedehnt. Für die Mitglieder der VKA enthält das Einigungspapier hingegen keine Angleichung. Für den Bereich der Hebammen soll die Eckeingruppierung künftig in die Entgeltgruppe P 11 erfolgen. Es ist gelungen, eine neue Tabellenstruktur im Bereich TV-V zu einen, in der sowohl für Einsteiger als auch für erfahrene Leistungsträger in den Unternehmen spürbare Verbesserungen abgebildet sind. Die Entgelte erhöhen sich zum 1. Juni 2025 um 5,1 % und zum 1. Juni 2026 um 1,25 %.

TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder)

Einigung in der Einkommensrunde 2023 erreicht!

Am 09. Dezember 2023 haben die Tarifvertragsparteien eine Einigung zur Einkommensrunde 2023 erreicht. Die Arbeitgebenden haben letztlich eingesehen, dass sie es sich schon aus Eigeninteresse nicht leisten können, auf einem immer härter umkämpften Arbeitsmarkt bei der Bezahlung weiter zurückzufallen. Wer Beschäftigte binden und motivieren will, muss sie wettbewerbsfähig bezahlen. Die massiven Warnstreiks und Demonstrationen haben entscheidend zu diesem Durchbruch beigetragen.

Die wesentlichen Eckpunkte der Einigung:

  • Ein steuer- und sozialabgabenfreier Inflationsausgleich in Höhe von 3.000 Euro (stufenweise Auszahlung ab Dezember 2023).
  • Ab dem 1. November 2024 Erhöhung der Tabellenentgelte um 200 Euro (Sockelbetrag) und ab dem 1. Februar 2025 um 5,5 Prozent (Anpassung des Erhöhungsbetrags auf 340 Euro, wo dieser Wert nicht erreicht wird).
  • Ausbildungs- und Praktikantenentgelte werden zu den gleichen Zeitpunkten um insgesamt 150 Euro erhöht.
  • Vertragslaufzeit: 25 Monate.

Weitere Informationen:

 

AVR Caritas in NRW

Ergebnisse der Verhandlungen zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes, Region Nordrhein-Westfalen (AVR Caritas NRW):

Die Bundeskommission (Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes) hat am 15. Juni 2023 im Rahmen der Allgemeinen Tarifrunde 2023 (alle Berufsgruppen, außer Ärztinnen und Ärzte sowie Lehrerinnen und Lehrer) beschossen, die Erhöhungen aus dem Abschlüssen des Öffentlichen Dienstes zu übernehmen. Am 28. Juni 2023 hat die Regionalkommission NRW den Beschluss der Bundeskommission unverändert umgesetzt.

Die Ergebnisse in den Anlagen 2, 2d, 2e, 31-33 AVR werden von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission NRW wie folgt dargestellt:

  • Ab März 2024 folgt die Erhöhung der Tabellenentgelte zunächst um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro und
  • anschließend eine Erhöhung dieses Wertes um 5,5 Prozent
  • Im dritten Schritt muss gewährleistet sein, dass die Erhöhung mindestens 340 Euro beträgt
  • Die weiteren (dynamischen) Vergütungsbestandteile werden zum 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht

Änderungen für Auszubildende (Anlage 7 AVR):

  • Ab März 2024 steigt die Ausbildungsvergütung um 150 Euro monatlich
  • Als zusätzliche Inflationsausgleichsprämie für Auszubildende werden in den Monaten Oktober 2023 bis Februar 2024 je 100 Euro monatlich gezahlt. Damit erhöht sich die Prämie für Auszubildende von bisher 1.000 Euro (je 500 Euro im Juni 2023 und Juni 2024) auf insgesamt 1.500 Euro

Inflationsausgleichsprämie:

Für alle Beschäftigten bei der Caritas wurde bereits im Dezember 2022 eine Inflationsausgleichsprämie von insgesamt 3.000 Euro für die Jahre 2023 und 2024 beschlossen.

Die Ergebnisse für Ärztinnen und Ärzte (Anlage 30 AVR) werden hier nicht dargestellt.

Die Beschlüsse der Landeskommissionen können hier eingesehen werden: https://www.caritas.de/diecaritas/deutschercaritasverband/mitarbeitende/arbeitsrechtlichekommission/beschluesse/beschluesse

Die z.Zt. noch gültigen Tabellenentgelte der Anlage 33 - Anhang A - für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst können Sie hier einsehen:

Vergütungstabelle Anlage 33 - Anhang A - ab 01.04.2022

Die Änderungen in der Vergütungstabelle zum 01.03.2024 werden vor Inkrafttreten hier veröffentlicht.

Beachten Sie auch die unten stehenden Änderungen zum SuE ab 01.01.2023 und 01.10.2024.

Weitere Einzelheiten zu aktuellen Beschlüssen erhalten Sie auch auf der Mitarbeiterseite Arbeitsrechtliche Kommission Deutscher Caritasverband: www.akmas.de

Die AVR-Caritas, also die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ sind seit kurzem Online und kostenlos auf der Internetseite des Lambertus-Verlages verfügbar: https://www.lambertus.de/avr-caritas

Dort steht ein kompletter Textdownload der aktuellen AVR-Caritas zur Verfügung. Die für NRW maßgeblichen Tariftabellen finden sich im Anhang A „Tabellenentgelt Mitarbeiter im Sozial- Und Erziehungsdienst (RK Nord/NRW/Mitte/BW/Bayern)" sowie im Anhang B die „Entgeltgruppen für den Sozal- und Erziehungsdienst".

Auch ein Gehaltsrechner wird angeboten, in dem Bewerber der Caritas schnell Orientierung verschaffen können: https://www.lambertus.de/gehaltsrechner

AVR Caritas zieht nach: SuE, Anpassungen der Anlage 33

Eine Zusammenfassung der Tarifbeschlüsse im Rahmen der Übernahme der Tarifeinigungen für den Bereich Sozial- und Erziehungsdienst auch für den Geltungsbereich der AVR Caritas, Anlage 33 und Informationen zu den Änderungen zum 01.01.2023 und 01.10.2024 finden Sie auf der Website der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes: https://www.akmas.de/tarif/tarifrunde-sue-2022

 

BAT-KF (Bundes Angestellten Tarifvertrag in kirchlicher Fassung)

Am 28.05.2025 hat die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe (ARK-RWL) nachfolgende neue Entgelterhöhungen beschlossen:

1. Die Tabellenentgelte sowie die individuellen Zwischen- und Endstufen werden rückwirkend ab dem 01.04.2025 um 3,0 %, mindestens jedoch um 110,00 €, erhöht.

2. Zulagen, für die eine Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden rückwirkend ab dem 01.04.2025 um 3,11 % erhöht.

3. Die Entgelte für die Auszubildenden, die Schülerinnen und Schüler und die Praktikantinnen werden rückwirkend ab dem 01.04.2025 um 75,00 € erhöht.

4. In der KR-Anwendungstabelle wurde die Stufe 1 in den Entgeltgruppen 7a und 8a, rückwirkend ab dem 01.04.2025, gestrichen. Die Stufenlaufzeit der Stufe 2 in diesen Entgeltgruppen wurde angepasst. Zusätzlich wurden Übergangsregelungen beschlossen.

5. Rückwirkend ab dem 01.04.2025 wurde ein neuer § 20a „Alternative Anreize“ in den BAT-KF eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:

„§ 20a Alternative Anreize

(1) Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass arbeitgeberfinanzierte Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit (alternative Anreize) getroffen werden (z.B. Zuschüsse für Fitnessstudios, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge und Kita-Zuschüsse).

(2) Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Mitarbeitenden erforderlich ist, kann durch Dienstvereinbarung sowohl Gruppen von Mitarbeitenden als auch einzelnen Mitarbeitenden abweichend von dem sich aus der nach § 13, § 14 Abs. 4, 5 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt ein um bis zu drei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Anstelle der Vorweggewährung von Stufen nach Satz 1, oder wenn Mitarbeitende bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht haben, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein um bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. Im Übrigen bleibt § 14 unberührt.

(3) In Dienstvereinbarungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die Kriterien für die alternativen Anreize und das Verfahren festzulegen."

6. Einführung einer monatlichen Schicht- und Wechselschichtzulage und Erhöhung der Wechselschichtzulage zum 01.07.2025.

7. Erhöhung der Jahressonderzahlung von 80 bzw. 60 % auf 85 % ab dem 01.01.2026.

8. Erhöhung der Tabellenentgelte, der individuellen Zwischen- und Endstufen sowie der Zulagen, für die eine Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, ab dem 01.05.2026 um 2,8 %.

9. Die Entgelte für die Auszubildenden, die Schülerinnen und Schüler und die Praktikantinnen werden ab dem 01.05.2026 um 75,00 € erhöht.

10. Erhöhung des Urlaubsanspruchs von 30 auf 31 Arbeitstage bei einer 5-Tagewoche ab dem 01.01.2027.

11. Über die weiteren Regelungen, die im Tarifabschluss des TVöD-VKA 2025 vereinbart und die am 28.05.2025 noch nicht beschlossen wurden, wird im Laufe des Jahres 2025 beraten, wenn die Textfassungen des TVöD-VKA inklusive des Tarifabschlusses 2025 vorliegen.

Insbesondere:

  • Regelung zur freiwilligen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit
  • Regelung zur Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage
  • Regelung zur Eingruppierung der Hebammen mit abgeschlossener Hochschulausbildung

Zusätzlich:

 

AVR-Diakonie EKD

Erhöhung der Bezüge in den AVR Diakonie EKD (Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind) zum 01.März.2025

Nach langen Verhandlungen wurde am 12. Dezember 2024 eine Einigung zu einer Entgelterhöhung getroffen. Die wichtigsten Ergebnisse lauten:

1. Alle nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten ab dem 01. März 2025 eine Erhöhung ihrer Bezüge um 3,7%, mindestens jedoch 150,00 EUR brutto. Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich zum 1. März 2025 auch um 3,7 %.

2. Ab dem 1. Juli 2025 beträgt der Kinderzuschlag für das erste Kind 100,00 Euro statt bisher 90,57 Euro. Für die weiteren Kinder werden die Erhöhungsbeträge in den Entgeltgruppen 1 - 4 auf die nächste volle Euro-Zahl aufgerundet.

3. Es wird eine neue einheitliche Schichtzulage ab dem 01. August 2025 geben, bei der für Schichtarbeit bzw. geteilte Dienste diese auf 60 Euro pro Monat erhöht wird. Die bisherigen Schichtzulagen in Höhe von 40 Euro bzw. 50 Euro werden durch diese einheitliche Zulage ersetzt. Die Wechselschichtzulage wird von 130 Euro auf 150 Euro erhöht.

4. Ab dem 01. März 2025 erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig von ihrer Tagewoche oder ihrem Stundenanteil, die bis zum 31.12.2025 eine Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren erreichen oder erreicht haben, einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag (Vitaltag).

5. Zudem wurde vereinbart, sich ab Mai 2025 um Verhandlungen für die Entgeltrunde 2026 zu bemühen. Auch wurde vereinbart, im Falle eines deutlich nach oben abweichendem Abschluss im Öffentlichen Dienst, diese Erhöhungen in 2026 nachzuholen.

Genauere Informationen zu den Ergebnissen und die neuen Entgelttabellen können dem Rundschreiben der ARK-DD vom 12.12.2024 entnommen werden.

Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)

Umfassende Informationen sind auf der Seite der Regional-KODA NW zu finden.